Enteractive-Chef Hans D. Henseleit (l.) und Prof. Dr. Dieter Frey (Bild: Splendid/Frey Rechtsanwälte)

press review
Auskunftspflicht: "Verwerter müssen von sich aus berichten" (German)

Enteractive-Chef Hans D. Henseleit (l.) und Prof. Dr. Dieter Frey (Bild: Splendid/Frey Rechtsanwälte)
Published Jun 30, 2022
press review: Blickpunkt:Film
Verwerter sind verpflichtet, Urhebern und ausübenden Künstlern Werknutzungsdaten proaktiv mitzuteilen. Was es mit § 32d des Urheberrechtsgesetzes genau auf sich hat, erläutern Fachanwalt Prof. Dr. Dieter Frey und Hans Henseleit von Enteractive.

Wie kam es zur Urheberrechtsnovelle, die offenbar weitreichende Vorgaben macht, wie Vertragspartner von Urhebern über die Nutzung von Werken, also auch Filme und Serien, Auskunft geben müssen?

Dieter Frey: Die Urheberechtsnovelle beruht auf einer europäischen Richtlinie, namentlich der Digital Single Market-Richtlinie, die europaweit verbindlich ist und zwischenzeitlich in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Mit der DSM-RL sollten diverse Aspekte des Urheberrechts in der EU vereinheitlicht werden. Dabei ging es unter anderem um die besonders kontrovers diskutierte Frage, wie Upload-Plattformen wie Youtube in Haftung genommen werden können, wenn urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen werden. Dazu zählte aber auch unser Thema, nämlich die proaktive Auskunftspflicht oder auch Transparenzpflicht, die jetzt in Paragraf 32d des neuen Urheberechtsgesetzes geregelt ist. Die Novelle trat am 7. Juni 2021 in Kraft.

§ 32d des deutschen Urheberrechtsgesetzes gab es vorher schon?

Dieter Frey: Stimmt, der bereits bestehende 32d ist sozusagen aufgebohrt worden. Der Kameramann Jost Vacano, der schlussendlich eine Nachvergütung einklagen konnte, hat sich anfangs auf die alte Fassung von 32d berufen, um im ersten Schritt die Auskunft zu erhalten, wie "Das Boot " über die Jahre in allen Nutzungsarten ausgewertet wurde. Erst nach der Auskunft war es überhaupt möglich für ihn, eine Nachvergütung zu fordern. Der neue 32d wurde gemäß den europäischen Vorgaben um ein zentrales Element erweitert, wonach Verwerter von Werken gegenüber Urhebern und ausübenden Künstlern verpflichtet sind, proaktiv Auskunft zu geben. Auf diese Weise will der Gesetzgeber für mehr Transparenz sorgen.

Können Sie schildern, welche Grundüberlegungen der europäische und deutsche Gesetzgeber überhaupt hatten?

Dieter Frey: Im Allgemeinen wird die Position der Urheber und der ausübenden Künstler im Medienbetrieb, insbesondere in der Filmbranche, von Kulturpolitikern beklagt, vor allem mit Blick auf deren angemessene Vergütung. Nach der Auffassung von Produzenten und Sendern erhielten Urheber und ausübende Künstler eine durchaus angemessene Vergütung, wohingegen Urheber dem in der Regel widersprechen: Insbesondere wenn eine Einmalzahlung im Sinne eines Total Buyouts vereinbart wird, ist die Vergütung vielleicht nicht mehr angemessen, wenn ein Film, nachdem er im Kino gelaufen ist, auf VoD-Plattformen und auf physischen Trägermedien sowie im Fernsehen ausgewertet und viel Geld eingespielt wird. Dann kann ein Missverhältnis zur ursprünglich ausgehandelten Vergütung entstehen. Vor der Urheberrechtsnovelle galt: Der Urheber musste beim Verwerter nachfragen, wie sein Werk genutzt wurde. Jetzt hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass das auswertende Medienunternehmen von sich aus berichten muss, wie und mit welchen Ergebnissen ein Werk die Verwertungskette durchlaufen hat.

Ist das der zentrale Unterschied zwischen altem und neuem §32d, dass Urheber nicht mehr selbst aktiv werden müssen?

Dieter Frey: Genau, die Transparenzpflicht dient dazu, Urheber und ausübende Künstler umfassend darüber zu informieren, auf welche Art ihr Werk ausgewertet und wie viel mit ihm erlöst worden ist. Denn erst dann kann der Urheber oder ausübende Künstler beurteilen, ob er fair vergütet wurde. So wurde ein sprödes, juristisches Auskunftsrecht in eine proaktive Auskunftspflicht umgemünzt, die jeder Vertragspartner zu erfüllen hat. Das heißt konkret: Einmal pro Jahr muss den Urhebern und ausübenden Künstlern mitgeteilt werden, wie ihre Werke ausgewertet und welche Umsätze damit erzielt wurden. Nach den Erwägungsgründen der DSM-RL kann das so weit gehen, dass sogar Auskünfte über Merchandising-Erlöse erteilt werden müssen.

Wer ist denn auskunftsberechtigt? Oder naiv gefragt: Wer ist in unserem Kontext ein Urheber?

Dieter Frey: Der Urheber erbringt eine persönlich-geistige Schöpfung, eine kreative oder originäre Leistung. Angewandt auf den Filmbereich erbringt z.B. eine Drehbuchautorin eine persönlich-geistige Schöpfung, weil sie im Drehbuch den Filmstoff entwickelt. Gleiches gilt für einen Regisseur, der durch seine Anweisungen am Set zu einem zentralen Schöpfer des Filmwerks wird. Die Leistung des Kameramanns wird regelmäßig urheberrechtlich geschützt, auch Cutter und Filmkomponisten können Miturheber werden. Den genannten Berufsgruppen wird typischerweise eine persönlich-geistige Schöpfung und damit eine schützenswerte Position zugeschrieben. Richtig ist aber, dass es keinen Paragrafen gibt, der alle Urheber-Kategorien auflistet. Klar ist nur: Alle, die eine persönlich-geistige Schöpfung erbringen, können Urheber sein. Diejenigen, die nur einen technischen Beitrag zur Produktion leisten, sind es - wie z.B. Tontechniker - nicht, und müssen auch nicht beauskunftet werden.

Jetzt bin ich aber Hauptdarsteller einer Serie, die im Fernsehen immer und immer wieder gezeigt wird ...

Dieter Frey: In dieser Funktion sind Sie kein Urheber, sondern ein ausübender Künstler. Sie erbringen eine künstlerische Darbietung, wodurch Sie zwar nicht schöpferisch tätig sind, aber Ihre kreative Leistung wird gleichwohl durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Schauspieler sind als ausübende Künstler daher ebenfalls auskunftsberechtigt. Das gilt auch für Nebendarsteller, im Regelfall nicht für Komparsen und Statisten. Übrigens: Der Gesetzgeber hat das Gesetz so verschärft, dass auch Verbände von Urhebern und ausübenden Künstlern Ansprüche für ihre Mitglieder geltend machen können. So kann zum Beispiel auch ein Schauspiel- oder Regieverband für seine Mitglieder stellvertretend die Auskünfte einfordern, damit sich der einzelne Urheber bzw. ausübende Künstler nicht exponieren muss, wie es Jost Vacano am Ende seiner Karriere getan hat.

Weiß die Filmbranche in der Breite über §32d Bescheid; vor allem die Verwerter?

Dieter Frey: Wahrscheinlich gibt es ein Informationsgefälle. Ich kenne Sender und Produzenten, die sich mit dem Thema beschäftigen. Andere in der Branche wissen noch gar nichts über die neue Verpflichtung. Andere wiederum haben davon gehört und wissen aber nicht konkret, was sie jetzt tun sollen. Da das Urhebergesetz in seiner neuen Form am 7. Juni 2021 in Kraft getreten ist, hätten die ersten Auskünfte bereits am 7. Juni 2022 erfolgen müssen, was aber nur auf eine überschaubare Zahl neuer Produktionen zutreffen dürfte, wenn die Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern nach dem Inkrafttreten des neuen §32d geschlossen wurden. Außerdem gibt es eine Übergangsregelung, wonach auch die vor dem Inkrafttreten der Regelung geschlossenen Verträge zu erfassen sind und bezüglich derer dann zu einem späteren Zeitpunkt proaktiv über die Verwertung und daraus gezogene Erträge und Vorteile berichtet werden muss. Dies lässt noch etwas Zeit zur Vorbereitung. Allerdings herrschen auch hier eine allgemeine Verunsicherung und Aufklärungsbedarf.

Aus Verwerter- oder Produzentensicht gedacht: Ist der Aufwand nicht sehr hoch?

Dieter Frey: Produzenten und Medienunternehmen haben während des Gesetzgebungsverfahrens genau so argumentiert: Der administrative Aufwand sei zu hoch. Nachdem der Gesetzgeber die Regelung verabschiedet hat, wird man sich mit den Anforderungen des §32d auseinandersetzen müssen, auch wenn die Betroffenen noch in einer Art Findungsphase zu sein scheinen.

Wird es zu Prozessen kommen, in denen Gerichte die Anwendung des Gesetzes auslegen müssen?

Dieter Frey: Laut Gesetz muss keine Auskunft erteilt werden, wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung steht. Wann ist das so? Darüber wird es mit Sicherheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Aber deswegen sollten Verwerter das Thema nicht aussitzen: Die Regelung ist in Kraft und betroffene Medienunternehmen müssen sich mit deren Umsetzung befassen.

Welche Daten stehen Urhebern zu?

Dieter Frey: Das ist im Gesetz nicht genau festgelegt. Aber man kann zwei Stränge ausmachen: Zum einen stehen Urhebern und ausübenden Künstlern Daten zur Werknutzung zu. Sie müssen z.B. darüber informiert werden, wie oft ein Film im Pay-TV gelaufen ist, oder wie oft er auf einer VoD-Plattform abgerufen wurde. Dies gilt für alle relevanten Nutzungsarten. Zum anderen sind "die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile", wie es wörtlich heißt, zu beauskunften. Damit sind insbesondere die erzielten Umsätze aus der Werknutzung gemeint. Zu den Vorteilen zählen zum Beispiel aber auch Barter-Deals, also Tauschgeschäfte ohne Geldleistungen. Wenn Sie mir einen Werbefilm für meine Kanzlei produzieren und ich Ihnen im Gegenzug ein Äquivalent in Rechtsberatung gebe, wäre dies ein solches Tauschgeschäft, bei dem die Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden. Oder wenn Sendungen über Sponsoring-Deals finanziert werden, oder über Werbeleistungen im Free-TV, dann fallen diese Geschäfte unter die Vorteilslogik des Gesetzes.

Wie können betroffene Unternehmen das Thema nun konkret angehen?

Dieter Frey: Wie der neue Auskunftsanspruch konkret umgesetzt werden kann, hat auch mich beschäftigt. Offenlegen muss ich zuvor: Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zählt die Splendid-Gruppe, also auch ihre Tochter Enteractive, zu meinen Mandaten. Ich bin daher öfters mit ihrem Geschäftsführer Hans Henseleit in Kontakt und habe mich mit ihm darüber ausgetauscht, wie seine Unternehmensgruppe gedenkt, diese Verpflichtung umzusetzen. Hierzu hat er sich mit einem interessanten Konzept zurückgemeldet.

Hans D. Henseleit: Mich hat die Komplexität des Themas beschäftigt, vor allem die Frage: Wie lässt sich der administrative Aufwand für uns Verwerter in den Griff bekommen? Mir schien, dass die Anforderungen, die sich aus 32d ergeben, der Ansatz für ein digitales Businessmodell in Gestalt einer Plattform sein könnten. Wir haben dann unter dem Namen Corlima eine Cloud-basierte Legal-Tech-Plattform entwickelt, die die Anforderungen gemäß 32d erfüllen soll. Einfacher gesagt: Wir wollen einen digitalen Marktplatz für die Übergabe der notwendigen Informationen bereitstellen, damit Verwerter möglichst wenig Aufwand betreiben und sicher sein können, dass die Urheber im Jahrestakt ihre Daten erhalten.

Wie muss man sich das Tool in der Praxis vorstellen und was kann es leisten?

Hans D. Henseleit: Damit Medienunternehmen nicht Hunderte oder Tausende Werke manuell eingeben müssen, haben wir offene Schnittstellen geschaffen, mit denen Nutzer die Informationen über ihre eigenen Datenbanken oder Finanz- und Buchhaltungstools in Corlima einfließen lassen können. Wir haben alle relevanten Nutzungsarten angelegt, um die Produktionen zuzuordnen. Um es komfortabel zu machen, sind Such-, Erinnerungs-, Feedback-, und Archivierungsfunktionen vorgesehen. Wir haben Guidelines vorgegeben, die den Anwendern eine einfache Handhabung ermöglichen. Die Nutzerführung ist intuitiv. Wie beschrieben, ist die Informationsweitergabe an die Urheber und ausübenden Künstler verpflichtend. Deswegen erinnert die Software daran, dass man sich dem Tag 365 nähert, und dass der Informationsfluss in Gang gesetzt werden muss. Wichtig: Mit unserer Plattform lässt sich der belegbare Nachweis erbringen, dass man dem Gesetz genüge getan hat.

Und wie erhalten Urheber und ausübende Künstler die Daten?

Hans D. Henseleit: Sie müssen sich einloggen, um sie einzusehen. Wir haben den Ansatz verfolgt, dass die Daten auf der Plattform verbleiben können, und nicht beispielsweise per PDF verschickt werden müssen. Das würde insbesondere einer unkontrollierten Weiterverbreitung Tür und Tor öffnen. Falls keine Mailadresse eines Urhebers hinterlegt sein sollte, können die Informationen auch postalisch zugesendet werden. Aber das sollte die Ausnahme vom Regelfall sein.

Wir reden hier von hochsensiblen Unternehmenszahlen, die nicht für die Öffentlichkeit gedacht sind ...

Hans D. Henseleit: Bei einer Registrierung werden die Informationsempfänger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Daten einen vertraulichen Charakter haben. Das ist in den AGBs auch so festgelegt.

Dieter Frey: Dazu habe ich Enteractive ausdrücklich geraten, weil es um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geht, die vertraulich behandelt werden müssen. Es sei denn, Urheber wollen nach der Einsicht in die Zahlen eine Nachvergütung fordern und beschreiten dafür den Rechtsweg. Das könnte ihnen niemand verbieten. Aber die Informationen anlasslos einfach in die Öffentlichkeit zu tragen, ist untersagt und kann daher zusätzlich vertraglich abgesichert werden. Unabhängig von der Plattform: Es besteht ein gewisser Zielkonflikt zwischen Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der proaktiven Auskunftspflicht. An dieser Stelle kann sich ebenfalls Klärungsbedarf ergeben.

In welchem Verhältnis stehen Auskunftsanspruch und Nachvergütung eigentlich?

Dieter Frey: Das sind zunächst zwei völlig getrennte Paar Schuhe. Das Gesetz sagt nichts über Nachvergütung und die Corlima-Plattform bietet keine Funktionen, aus denen hervorgeht, dass einem Urheber noch Geld zusteht. Wer als Urheber oder ausübender Künstler glaubt, dass ihr oder ihm eine Nachvergütung zusteht, muss dies mit seinem Vertragspartner oder Verwertern aushandeln oder vor Gericht erstreiten. In der Praxis wird es wahrscheinlich dazu kommen, dass einzelne Urheber auf Basis der erteilten Auskünfte Nachforderungen stellen werden. Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, Buyouts zurückzudrängen.

Zugunsten von Beteiligungsvergütungen?

Dieter Frey: Die ich in meiner Anwaltspraxis schon jetzt immer häufiger in Verträgen stehen sehe. Die Digitalisierung wird Beteiligungsvergütungen noch mehr Spielräume eröffnen. Ich vermute, dass aufgrund der proaktiven Auskunftspflicht es zu mehr vertraglichen Regelungen kommen wird, in denen vor der Auswertung eines Werks definiert wird, wie Urheber bzw. ausübende Künstler am Erfolg beteiligt werden.

Sie erwähnten bereits den Fall Vacano. Ist er heute noch so vorstellbar?

Dieter Frey: In seiner mehrjährigen Prozesslänge wahrscheinlich nicht. Jost Vacano hat drei Mal bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Einmal, um Auskunft über die Werknutzung und die damit erzielten Umsätze, zwei weitere Male, um eine weitere Vergütung zu erhalten. Daran sieht man schon, dass die Auskunftsverpflichtung nicht unmittelbar mit der Nachvergütung zusammenhängt. Letztere wird übrigens u.a. über den sogenannten Fairnessparagrafen im Urheberechtsgesetz geregelt, der seit 2002 eine angemessene Beteiligung für Kreative vorsieht. Heute schafft die neue Transparenzpflicht die Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob ein Anspruch auf angemessene Beteiligung besteht. Dennoch sollten Urheber und ausübende Künstler wissen: Es handelt sich um komplett getrennte Ansprüche. Hätte es den neuen §32d vor vielen Jahren schon gegeben, wäre es zumindest nicht zu einer so langen Prozessdauer wie im Fall Vacano gekommen.

Herr Henseleit, wann steht ihre Plattform denn zur Verfügung?

Hans D. Henseleit: Wir arbeiten am Feinschliff und planen die Produkteinführung noch für dieses Jahr. Eine solche Software ist natürlich niemals perfekt zu Ende entwickelt, aber der gesamte Reporting-Aspekt ist bereits abgedeckt.

Joerg Rumbucher

 

Quelle: Blickpunkt:Film